§ 20 – Anspruch
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden, normal normal (weggefallen) normal normal bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder normal normal b) Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. (3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht. (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.
Kurz erklärt
- Versicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie bestimmte Leistungen der Rentenversicherung erhalten und zuvor Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
- Der Anspruch besteht auch, wenn Versicherte Krankengeld oder andere Sozialleistungen bezogen haben, die mit Beiträgen zur Rentenversicherung verbunden sind.
- Personen, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhalten, können ebenfalls Übergangsgeld beanspruchen, wenn sie aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe nicht voll arbeiten können.
- Versicherte, die Krankengeld erhalten und nur in geringem Umfang ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in Anspruch nehmen, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Übergangsgeld.
- Die Deutsche Rentenversicherung und die Krankenkassen müssen bis Ende 2017 klären, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach den genannten Regelungen Anspruch auf Übergangsgeld haben.